DeLaHoya
17.05.06, 21:16
Arbeiten in der Türkei
Dr. Frauke Bemberg,
Avukat O. Baran Avci
Die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer in der Türkei nimmt zu, und zu denjenigen, die von ihren deutschen Mutterunternehmen in die Türkei entsendet werden, gesellen sich immer mehr solche, die aus eigenem Antrieb den Weg hierher finden, um sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt umzuschauen. Viele Arbeitgeber in der Türkei stehen der Idee, auch ausländische Beschäftigte in ihr Team aufzunehmen, positiv gegenüber. Auch als Kleinunternehmer oder Selbstständiger eröffnen sich interessante Betätigungsfelder. Aber selbst dann, wenn sich faktische Möglichkeiten bieten, sind rechtliche Hindernisse zu überwinden. Man sieht sich mit einer Reihe gesetzlicher Regelungen konfrontiert, die die Ausübung bestimmter Berufe nicht nur an einen hier im Land erworbenen Abschluss, sondern an das Erfordernis türkischer Staatsangehörigkeit oder an den Status des „ehemaligen Staatsangehörigen“ knüpfen. Neben dem Beamtenberuf und den Berufen in der Justiz sind dem Ausländer zahlreiche andere Berufe verschlossen oder ist der Zugang beschränkt, wie etwa der des Zollagenten, des Notars oder des Rechtsanwalts. Auch der medizinische Bereich ist Ausländern grundsätzlich verschlossen, wenn auch mit einigen Ausnahmen. So gibt es nur ausnahmsweise ausländische Ärzte an Krankenhäusern, nirgends jedoch ausländische Krankenschwestern, Hebammen oder niedergelassene Ärzte, Tierärzte oder Optiker. Auch in anderen Bereichen gibt es Hindernisse. Verantwortliche Redakteure bei Periodika, leitende Direktoren von Reisebüros, Mitglieder in Vorständen von Kooperativen, Geschäftsführer von Privatkliniken müssen die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Gleiches gilt für Mitarbeiter von privaten Sicherheitsdiensten oder Piloten auf Inlandsflügen in Fracht- und Passagierflugzeugen und in der Seefahrt bzw. im Fischereibereich. Soweit Ausländer dann doch in den Arbeitsmarkt integriert sind, dürfen sie keine Gewerkschaften gründen.
Einschränkungen finden sich auch im Bereich privater Bildungseinrichtungen. – Hier dürfen Ausländer grundsätzlich nur internationale Privatschulen für eine ausländische Schülerschaft gründen und betreiben.
Die EU-Kommission hat diese sehr weit reichende Beschränkungspraxis in der Türkei im letzten Fortschrittsbericht beanstandet. Hier sind im Zuge des Beitrittsprozesses also weitere Lockerungen zu erwarten, die sich bereits jetzt leise ankündigen: Derzeit wird – auch vor dem Hintergrund eines Personalmangels im medizinischen Bereich – über entsprechende gesetzliche Änderungen und eine Liberalisierung des Zugangs zu diesen Berufen diskutiert.
Wer sich also mit dem Gedanken trägt, in der Türkei zu leben und zu arbeiten, muss sich vorrangig sorgfältig darüber informieren, ob sein Vorhaben unter eine der den Beschränkungen ausgesetzten Berufsgruppen unterfällt, etwa über die Internetseite der Deutschen Botschaft (www.ankara.diplo.de) (http://www.ankara.diplo.de)). Denn andernfalls gibt es keine Arbeitsgenehmigung. Und ohne Arbeitsgenehmigung gibt es auch keine Aufenthaltsgenehmigung. Umgekehrt erhält aber auch derjenige keinen Anspruch auf Arbeitsgenehmigung, der aus anderen Gründen – etwa infolge einer Eheschließung – einen gesicherten Aufenthalt in der Türkei hat. Wer ohne Arbeitsgenehmigung eine nicht erlaubte Tätigkeit aufnimmt, muss mit Geldstrafen rechnen. Und wer durch fehlende Arbeitsgenehmigung auch seine Aufenthaltsgenehmigung gefährdet, muss mit ausländerrechtlichen Sanktionen rechnen, die bis zur Ausweisung gehen können.
Wer schließlich eine Anstellung findet, wird sich auf das türkische Arbeitsrecht einlassen müssen, das gegenüber dem heutigen deutschen Arbeitsrecht einige Unterschiede aufweist. Aber dies ist ein Thema, das an dieser Stelle zu einem späteren Zeitpunkt zu behandeln sein wird.
http://www.istanbulpost.net/06/05/02/bemberg.htm
Dr. Frauke Bemberg,
Avukat O. Baran Avci
Die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer in der Türkei nimmt zu, und zu denjenigen, die von ihren deutschen Mutterunternehmen in die Türkei entsendet werden, gesellen sich immer mehr solche, die aus eigenem Antrieb den Weg hierher finden, um sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt umzuschauen. Viele Arbeitgeber in der Türkei stehen der Idee, auch ausländische Beschäftigte in ihr Team aufzunehmen, positiv gegenüber. Auch als Kleinunternehmer oder Selbstständiger eröffnen sich interessante Betätigungsfelder. Aber selbst dann, wenn sich faktische Möglichkeiten bieten, sind rechtliche Hindernisse zu überwinden. Man sieht sich mit einer Reihe gesetzlicher Regelungen konfrontiert, die die Ausübung bestimmter Berufe nicht nur an einen hier im Land erworbenen Abschluss, sondern an das Erfordernis türkischer Staatsangehörigkeit oder an den Status des „ehemaligen Staatsangehörigen“ knüpfen. Neben dem Beamtenberuf und den Berufen in der Justiz sind dem Ausländer zahlreiche andere Berufe verschlossen oder ist der Zugang beschränkt, wie etwa der des Zollagenten, des Notars oder des Rechtsanwalts. Auch der medizinische Bereich ist Ausländern grundsätzlich verschlossen, wenn auch mit einigen Ausnahmen. So gibt es nur ausnahmsweise ausländische Ärzte an Krankenhäusern, nirgends jedoch ausländische Krankenschwestern, Hebammen oder niedergelassene Ärzte, Tierärzte oder Optiker. Auch in anderen Bereichen gibt es Hindernisse. Verantwortliche Redakteure bei Periodika, leitende Direktoren von Reisebüros, Mitglieder in Vorständen von Kooperativen, Geschäftsführer von Privatkliniken müssen die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Gleiches gilt für Mitarbeiter von privaten Sicherheitsdiensten oder Piloten auf Inlandsflügen in Fracht- und Passagierflugzeugen und in der Seefahrt bzw. im Fischereibereich. Soweit Ausländer dann doch in den Arbeitsmarkt integriert sind, dürfen sie keine Gewerkschaften gründen.
Einschränkungen finden sich auch im Bereich privater Bildungseinrichtungen. – Hier dürfen Ausländer grundsätzlich nur internationale Privatschulen für eine ausländische Schülerschaft gründen und betreiben.
Die EU-Kommission hat diese sehr weit reichende Beschränkungspraxis in der Türkei im letzten Fortschrittsbericht beanstandet. Hier sind im Zuge des Beitrittsprozesses also weitere Lockerungen zu erwarten, die sich bereits jetzt leise ankündigen: Derzeit wird – auch vor dem Hintergrund eines Personalmangels im medizinischen Bereich – über entsprechende gesetzliche Änderungen und eine Liberalisierung des Zugangs zu diesen Berufen diskutiert.
Wer sich also mit dem Gedanken trägt, in der Türkei zu leben und zu arbeiten, muss sich vorrangig sorgfältig darüber informieren, ob sein Vorhaben unter eine der den Beschränkungen ausgesetzten Berufsgruppen unterfällt, etwa über die Internetseite der Deutschen Botschaft (www.ankara.diplo.de) (http://www.ankara.diplo.de)). Denn andernfalls gibt es keine Arbeitsgenehmigung. Und ohne Arbeitsgenehmigung gibt es auch keine Aufenthaltsgenehmigung. Umgekehrt erhält aber auch derjenige keinen Anspruch auf Arbeitsgenehmigung, der aus anderen Gründen – etwa infolge einer Eheschließung – einen gesicherten Aufenthalt in der Türkei hat. Wer ohne Arbeitsgenehmigung eine nicht erlaubte Tätigkeit aufnimmt, muss mit Geldstrafen rechnen. Und wer durch fehlende Arbeitsgenehmigung auch seine Aufenthaltsgenehmigung gefährdet, muss mit ausländerrechtlichen Sanktionen rechnen, die bis zur Ausweisung gehen können.
Wer schließlich eine Anstellung findet, wird sich auf das türkische Arbeitsrecht einlassen müssen, das gegenüber dem heutigen deutschen Arbeitsrecht einige Unterschiede aufweist. Aber dies ist ein Thema, das an dieser Stelle zu einem späteren Zeitpunkt zu behandeln sein wird.
http://www.istanbulpost.net/06/05/02/bemberg.htm