DeLaHoya
23.08.05, 00:09
1.2 Das sunnitische Werte- und Normensystem im Osmanischen Reich
Aus Burak Gümüş "Zur Lage der Alewiten im Osmanischen Reich (1299-1922)"
a) Das Rechtssystem des Osmanischen Reiches
...
Im Osmanischen Reich gab es ein formales Nebeneinander zwischen dem sunnitisch-islamischen (Scharia) und dem 'weltlichen' Gewohnheitsrecht: Es gab zunächst eine feste religiöse Ordnung, der sich formaljuristisch-theoretisch jeder, auch der Sultan, zu unterwerfen hatte. Rechtsangelegenheiten, die von der Scharia nicht im Detail geregelt werden konnten, wurden durch die von dem Sultan erlassene Dekrete mit Gesetzwirkung erledigt, die allerdings formal mit dem sunnitischen Recht im Einklang stehen und dadurch religiös legitimiert werden mußten. Dies wurde durch die von den islamischen Rechtsgelehrten (ülema) erstellten religiösen Rechtsgutachten (fetva) nachgewiesen, die allerdings nur formaljuristisch-theoretisch als Kontrollinstanz fungierten. Es gab praktisch ein Primat des Gewohnheitsrechts bzw. der Politik gegenüber der Scharia bzw. der Religion. Zwar waren die vom Padischah kooptierten Geistlichen für die Erstellung der Fatwa zur Legitimation der von ihm gewillkürten Erlasse verantwortlich und damit islamjuristische Vetomächte. Jedoch waren sie de facto von ihm abhängig. Für die Geistlichen waren die vom Sultan erlassenen Dekrete "schariakonform und –gültig, wenn sie dem Allgemeinwohl [im Sinne des Interesses des Sultans, BG] dienen" würden. Denn "im Osmanischen Reich steht alles im Dienste des Staates, auch die Religion." Während der politisch-staatliche Bereich durch das Gewohnheitsrecht abgedeckt wurde, unterstanden die ideologischen und gesellschaftlichen Bereiche (Strafrecht, soziale Beziehungen, Arbeitsrecht, Bildung) der Scharia. Staatliche Instanzen sozialer und rechtlicher Kontrolle zur wirksamen Durchsetzung sunnitischer Werte und Normen sanktionierten die Einhaltung dieser und die Teilnahme der moslemischen Untertanen an Riten zur zeremoniellen Konstruktion der sunnitischen Kerngesellschaft:
...
Dieses Rechtssystem regelte die Angelegenheiten der muslimischen Untertanen und lieferte die Prinzipien des öffentlichen Rechts für das Reich. "Im Osmanischen Reich haben die Sultane die Religion benutzt, um sich zu legitimieren. Um ihre Position zu stärken, haben sie einerseits die Gesellschaft sunnitisiert, andererseits eine Schicht der Geistlichen für Gerichte, Fatwa, Ausbildung erschaffen." Diese islamischen Rechtsgelehrten waren im Bildungswesen, in der Exekutive und im Justizwesen vertreten. Sie, die Bestandteil der osmanischen Elite waren, rekrutierten sich aus Absolventen religiöser Lehranstalten und islamischer Schulen. Es zählten zu den ulema: müderris (Lehrer dieser Anstalten), Imame (Vorbeter, Moscheepersonal), müftü als Berater für Rechtsfragen und Aussteller von Fatwa, die Kadi, (Staats-) Anwälte, Richter, Notare und Funktionäre, die die Aufgaben von Landräten und Bürgermeistern wahrnahmen... Aus der Mitte der müftü wurde der Geistliche Oberhaupt aller ülema, der Scheichülislam, primär vom Sultan ernannt.
"Faktoren wie die Tatsachen, daß die Kadi nicht dem Scheichülislam, sondern der politischen Autorität unterstanden, daß der Scheichülislam [zunächst; BG] nicht Mitglied des Reichsregierungsrats war, daß bei der Ernennung des Scheichülislams der Sultan maßgeblich war und der Großwesir eine Rolle spielte, hatten die Funktion, die Geistlichen in ihrer Macht im Osmanischen Reich einzuschränken. Die religiöse Einrichtung hatte ... die Funktion der religiösen Legitimation der Erlasse des Sultans."
...
Aus Burak Gümüş, Zur Lage der Alewiten im Osmanischen Reich (1299-1922)
http://www.alewiten.com/osmanien.htm
Aus Burak Gümüş "Zur Lage der Alewiten im Osmanischen Reich (1299-1922)"
a) Das Rechtssystem des Osmanischen Reiches
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Im Osmanischen Reich gab es ein formales Nebeneinander zwischen dem sunnitisch-islamischen (Scharia) und dem 'weltlichen' Gewohnheitsrecht: Es gab zunächst eine feste religiöse Ordnung, der sich formaljuristisch-theoretisch jeder, auch der Sultan, zu unterwerfen hatte. Rechtsangelegenheiten, die von der Scharia nicht im Detail geregelt werden konnten, wurden durch die von dem Sultan erlassene Dekrete mit Gesetzwirkung erledigt, die allerdings formal mit dem sunnitischen Recht im Einklang stehen und dadurch religiös legitimiert werden mußten. Dies wurde durch die von den islamischen Rechtsgelehrten (ülema) erstellten religiösen Rechtsgutachten (fetva) nachgewiesen, die allerdings nur formaljuristisch-theoretisch als Kontrollinstanz fungierten. Es gab praktisch ein Primat des Gewohnheitsrechts bzw. der Politik gegenüber der Scharia bzw. der Religion. Zwar waren die vom Padischah kooptierten Geistlichen für die Erstellung der Fatwa zur Legitimation der von ihm gewillkürten Erlasse verantwortlich und damit islamjuristische Vetomächte. Jedoch waren sie de facto von ihm abhängig. Für die Geistlichen waren die vom Sultan erlassenen Dekrete "schariakonform und –gültig, wenn sie dem Allgemeinwohl [im Sinne des Interesses des Sultans, BG] dienen" würden. Denn "im Osmanischen Reich steht alles im Dienste des Staates, auch die Religion." Während der politisch-staatliche Bereich durch das Gewohnheitsrecht abgedeckt wurde, unterstanden die ideologischen und gesellschaftlichen Bereiche (Strafrecht, soziale Beziehungen, Arbeitsrecht, Bildung) der Scharia. Staatliche Instanzen sozialer und rechtlicher Kontrolle zur wirksamen Durchsetzung sunnitischer Werte und Normen sanktionierten die Einhaltung dieser und die Teilnahme der moslemischen Untertanen an Riten zur zeremoniellen Konstruktion der sunnitischen Kerngesellschaft:
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Dieses Rechtssystem regelte die Angelegenheiten der muslimischen Untertanen und lieferte die Prinzipien des öffentlichen Rechts für das Reich. "Im Osmanischen Reich haben die Sultane die Religion benutzt, um sich zu legitimieren. Um ihre Position zu stärken, haben sie einerseits die Gesellschaft sunnitisiert, andererseits eine Schicht der Geistlichen für Gerichte, Fatwa, Ausbildung erschaffen." Diese islamischen Rechtsgelehrten waren im Bildungswesen, in der Exekutive und im Justizwesen vertreten. Sie, die Bestandteil der osmanischen Elite waren, rekrutierten sich aus Absolventen religiöser Lehranstalten und islamischer Schulen. Es zählten zu den ulema: müderris (Lehrer dieser Anstalten), Imame (Vorbeter, Moscheepersonal), müftü als Berater für Rechtsfragen und Aussteller von Fatwa, die Kadi, (Staats-) Anwälte, Richter, Notare und Funktionäre, die die Aufgaben von Landräten und Bürgermeistern wahrnahmen... Aus der Mitte der müftü wurde der Geistliche Oberhaupt aller ülema, der Scheichülislam, primär vom Sultan ernannt.
"Faktoren wie die Tatsachen, daß die Kadi nicht dem Scheichülislam, sondern der politischen Autorität unterstanden, daß der Scheichülislam [zunächst; BG] nicht Mitglied des Reichsregierungsrats war, daß bei der Ernennung des Scheichülislams der Sultan maßgeblich war und der Großwesir eine Rolle spielte, hatten die Funktion, die Geistlichen in ihrer Macht im Osmanischen Reich einzuschränken. Die religiöse Einrichtung hatte ... die Funktion der religiösen Legitimation der Erlasse des Sultans."
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Aus Burak Gümüş, Zur Lage der Alewiten im Osmanischen Reich (1299-1922)
http://www.alewiten.com/osmanien.htm